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Oft gestellte Fragen
Zum 1. Juli 2010 sind neue Regelungen zum Kontopfändungsschutz in Kraft getreten und ein Pfändungsschutzkonto, das sogenannte P-Konto, wurde eingeführt.
Jeder Kontoinhaber hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Die Umwandlung muss vom Kontoinhaber persönlich beantragt bzw. dessen gesetzlichen Vertreter werden. Die Umwandlung muss innerhalb von drei Geschäftstagen erfolgen. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Einrichtung eines neuen P-Kontos besteht nicht.
Jede natürliche Person darf nur ein einziges Girokonto als Pfändungsschutzkonto führen. Nicht zuletzt aus diesem Grund erfolgt bei Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto auch eine Übermittlung des Merkmals „P-Konto“ an die SCHUFA.
Will ein Verbraucher ein Girokonto als P-Konto führen, erfolgt ein Abgleich, ob für die betreffende Person bereits ein Pfändungsschutzkonto besteht. Nur wenn dies nicht der Fall ist, kann die Bank dem Willen des Verbrauchers entsprechen.
Führt eine Person rechtswidrig mehrere Girokonten als Pfändungsschutzkonto, so kann der Gläubiger gerichtlich beantragen, dass nur ein bestimmtes Konto Pfändungsschutz genießen soll (§ 850k IX ZPO).
Nein. Das P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden. Ein Gemeinschaftskonto (z.B. von Ehepaaren) kann nicht als P-Konto geführt werden, sondern muss in zwei Einzelkonten aufgeteilt und danach in zwei P-Konten umgewandelt werden.
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Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Familienkassen, Geeignete Stelle nach § 305 Abs.1 Nr. 1 InsO, Geeignete Person nach § 305 Abs.1 Nr.1 InsO
Der Freibetrag steht jeweils monatlich zur Verfügung. Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht dann einmalig zusätzlich zum geschützten Guthaben zur Verfügung. So kann der Schuldner Guthaben für Leistungen ansparen, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind (z.B. Versicherungsprämien). Wird der Guthabenrest auch im Folgemonat nicht verbraucht, steht der Betrag dem Gläubiger zu.
Die Umwandlung in ein P-Konto kann auch noch beantragt werden, wenn das Girokonto bereits gepfändet ist. Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung der Pfändung vollzogen, dann gilt der P-Kontoschutz rückwirkend ab Zustellung der Pfändung.
Nein. Er kann nur das Guthaben das den Gesamtfreibetrag überschreitet zur Masse ziehen.
Wenn das Konto im „Soll“ steht, können Sie zumindest über das Kindergeld und über Sozialleistungen jeweils innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Gutschrift in voller Höhe verfügen (Verrechnungsschutz). Ihre Kontoführungsgebühr darf die Bank allerdings beim P-Konto immer verrechnen.
Führen Sie kein P-Konto, benötigen Sie grundsätzlich eine Freigabeentscheidung des Vollstreckungsgerichtes oder- wenn ein öffentlicher Gläubiger pfändet - dessen Vollstrekkungsstelle. Ab dem 01.01.2012 gibt es Pfändungsschutz aber nur noch auf P-Konten!